Aufhebungsvertrag erhalten? Lassen Sie ihn vor der Unterschrift prüfen.

Sie möchten Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen? Wir bewerten Abfindung und Konditionen und zeigen Ihnen, wo rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile entstehen können.

Warum Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen sollten

Ein Aufhebungsvertrag kann weitreichende finanzielle und rechtliche Folgen haben. Neben der Höhe der Abfindung sollten insbesondere Regelungen zu Freistellung, Resturlaub, Bonuszahlungen, Arbeitszeugnis und möglichen Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld sorgfältig geprüft werden.

Abfindung zu niedrig

Die angebotene Abfindung entspricht nicht immer dem tatsächlich möglichen Verhandlungsspielraum.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben.

Wichtige Ansprüche gehen verloren

Offene Urlaubstage, variable Vergütung, Bonuszahlungen oder andere Ansprüche können unzureichend geregelt sein.

Verhandlungsspielraum bleibt ungenutzt

Viele Vertragsbestandteile sind verhandelbar – nicht nur die Abfindung.

Was wir für Sie beim Aufhebungsvertrag prüfen

Bei einem Aufhebungsvertrag kommt es nicht nur auf die Abfindung an. Wir prüfen die Vereinbarung umfassend und zeigen Ihnen, welche Regelungen vorteilhaft, nachteilig oder verhandelbar sind.

Abfindung

Ist die angebotene Abfindung angemessen und besteht Verhandlungsspielraum?

Arbeitslosengeld & Sperrzeit

Welche Auswirkungen kann der Vertrag auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben?

Arbeitszeugnis

Sind Zeugnisnote, Formulierung und Zeitpunkt der Ausstellung sinnvoll geregelt?

Beendigungszeitpunkt

Ist der Austrittstermin sinnvoll gewählt und welche Folgen ergeben sich daraus?

Bonus & variable Vergütung

Sind Bonuszahlungen, Provisionen, Tantiemen oder sonstige variable Vergütungen vollständig berücksichtigt?

Freistellung

Ist die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich und ab wann gilt die Freistellung.

Urlaub & Überstunden

Werden offene Ansprüche korrekt abgegolten oder verrechnet?

Wettbewerbsverbot

Ist das Wettbewerbsverbot angemessen und bestehen Möglichkeiten zur Anpassung oder Verhandlung?

Aktienoptionen

Was passiert mit meinen Aktienoptionen?

So läuft die Beratung ab

Die Verhandlung eines Aufhebungsvertrages ist häufig mit Zeitdruck verbunden. Deshalb halten wir den Ablauf für Sie so klar und unkompliziert wie möglich. Wir beraten Arbeitnehmer in München und bundesweit zu Aufhebungsverträgen und Abfindungen.

1. Kontakt aufnehmen

Rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine E-Mail mit einer kurzen Beschreibung Ihrer Situation.

2. Unterlagen übermitteln

Sie senden uns den Aufhebungsvertrag und – soweit relevant – weitere Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Bonusregelungen oder aktuelle Korrespondenz.

3. Prüfung und Besprechung

Wir prüfen die Vereinbarung und besprechen mit Ihnen Risiken, Konditionen und mögliche Verhandlungsspielräume.

4. Verhandlung mit dem Arbeitgeber

Wenn Sie möchten, übernehmen wir anschließend die weitere Kommunikation und Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber.

Ihre Ansprechpartner für Aufhebungsverträge

Bei Aufhebungsverträgen kommt es häufig auf eine schnelle und zugleich sorgfältige Einschätzung an. Unsere Anwälte beraten Arbeitnehmer bei der Prüfung, Bewertung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen und den damit verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen. Aufhebungsvertrag prüfen lassen - Wir unterstützen Sie.

Sie sind unsicher, ob Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben sollten?

Wenn Sie Ihren Aufhebungsvertrag prüfen lassen möchten, beraten wir Sie zu Abfindung, Freistellung, Sperrzeit und weiteren Vertragsbedingungen.

Muss ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Nein. Ein Aufhebungsvertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen. Vor einer Unterschrift sollten die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen sorgfältig geprüft werden.

Eine gesetzlich festgelegte allgemeine Prüfungsfrist gibt es nicht. Häufig setzt der Arbeitgeber jedoch eine konkrete Frist. Lassen Sie sich insbesondere bei Zeitdruck nicht vorschnell zu einer Unterschrift bewegen.

Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei einem Aufhebungsvertrag grundsätzlich nicht. Die Abfindung ist regelmäßig Bestandteil der Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das hängt von der individuellen Situation ab. Betriebszugehörigkeit, Gehalt, Position, Kündigungsrisiken und Verhandlungssituation können die Höhe beeinflussen. Eine pauschale Faustformel kann daher nur eine erste Orientierung geben.

Ja. Solange der Vertrag noch nicht geschlossen wurde, können grundsätzlich einzelne Bedingungen neu verhandelt werden. Das betrifft nicht nur die Abfindung, sondern beispielsweise auch Freistellung, Zeugnis, Bonuszahlungen oder den Beendigungszeitpunkt.

Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Ob tatsächlich eine Sperrzeit eintritt, hängt von den konkreten Umständen und der Vertragsgestaltung ab.

Offene Urlaubsansprüche und Überstunden sollten im Aufhebungsvertrag ausdrücklich geregelt werden. Je nach Gestaltung können sie durch Freistellung eingebracht oder anderweitig abgegolten werden.

Ja. Nach der Prüfung können wir auf Wunsch die Kommunikation und Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber übernehmen.

Ein allgemeines Widerrufsrecht besteht bei Aufhebungsverträgen nicht. In besonderen Situationen kann jedoch geprüft werden, ob andere rechtliche Möglichkeiten bestehen.

Die Kosten richten sich nach Umfang und Art der gewünschten Beratung beziehungsweise Vertretung. Wir klären mit Ihnen vorab, welche Leistung in Ihrer Situation sinnvoll ist und welche Kosten dabei entstehen.

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Wichtige Informationen rund um den Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Eine Abfindung ist häufig ein zentraler Bestandteil eines Aufhebungsvertrags. Ihre Höhe ist jedoch nicht gesetzlich pauschal festgelegt und hängt von der konkreten Verhandlungssituation ab. Maßgeblich können unter anderem Betriebszugehörigkeit, Gehalt, Position, Kündigungsrisiken und die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten sein.

Häufig wird zur ersten Orientierung eine Faustformel verwendet. Diese kann jedoch nur einen groben Anhaltspunkt geben und ersetzt keine individuelle Bewertung. Gerade bei längerer Betriebszugehörigkeit, einen besonderen Kündigungsschutz oder einer schwierigen Kündigungssituation kann zusätzlicher Verhandlungsspielraum bestehen.

Bei der Prüfung eines Aufhebungsvertrags sollte deshalb nicht nur die Höhe der Abfindung betrachtet werden. Auch Beendigungszeitpunkt, Freistellung, Resturlaub, Bonuszahlungen, Arbeitszeugnis und mögliche Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld können wirtschaftlich erheblich sein.

Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Ein Aufhebungsvertrag kann Auswirkungen auf den Bezug von Arbeitslosengeld haben. Wer sein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sperrzeit erhalten. Eine Sperrzeit kann bis zu zwölf Wochen betragen.

Ob tatsächlich eine Sperrzeit eintritt, hängt jedoch von der konkreten Situation ab. Nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit kann insbesondere relevant sein, ob eine arbeitgeberseitige Kündigung bereits konkret in Aussicht gestellt war, auf welchen Gründen sie beruhen sollte, ob die maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wird und wie die Abfindung ausgestaltet ist.

Deshalb sollte ein Aufhebungsvertrag nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch mit Blick auf mögliche sozialrechtliche Folgen geprüft werden. Bereits vor der Unterschrift kann die konkrete Vertragsgestaltung entscheidend sein.

Freistellung im Aufhebungsvertrag

Die Freistellung ist bei vielen Aufhebungsverträgen ein wichtiger Bestandteil der Vereinbarung. Dabei sollte genau geregelt sein, ab welchem Zeitpunkt die Freistellung gilt, ob sie widerruflich oder unwiderruflich erfolgt und wie offene Urlaubsansprüche oder Überstunden berücksichtigt werden.

Auch die Vergütung während der Freistellung, variable Vergütungsbestandteile, Bonusansprüche oder die Nutzung eines Dienstwagens können relevant sein. Unklare oder unvollständige Regelungen können später zu finanziellen Nachteilen oder Streit führen.

Deshalb sollte die Freistellung nicht isoliert betrachtet werden, sondern im Zusammenhang mit dem gesamten Beendigungsmodell: Beendigungszeitpunkt, Resturlaub, Vergütung, Zeugnis und weiteren Ansprüchen.

Arbeitszeugnis und weitere Beendigungsregelungen

Ein Aufhebungsvertrag regelt häufig deutlich mehr als nur das Ende des Arbeitsverhältnisses. Neben Abfindung und Beendigungszeitpunkt sollten deshalb auch weitere Ansprüche und Modalitäten eindeutig festgehalten werden.

Besonders wichtig ist das Arbeitszeugnis. Idealerweise werden nicht nur die Erteilung, sondern auch Inhalt, Bewertungsniveau und gegebenenfalls eine konkrete Formulierung oder ein Zeugnisentwurf berücksichtigt. So lässt sich vermeiden, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut Streit über das Zeugnis entsteht.

Darüber hinaus können je nach Position und Vertrag weitere Punkte relevant sein, etwa offene Urlaubsansprüche, Überstunden, Bonus- oder Provisionszahlungen, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung, Aktien- oder Beteiligungsprogramme, Rückgabepflichten oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote.

Eine vollständige Prüfung sollte deshalb immer die gesamte Beendigungssituation erfassen und nicht nur einzelne Vertragsklauseln.

Aufhebungsvertrag für Führungskräfte

Bei Führungskräften sind Aufhebungsverträge häufig komplexer als bei klassischen Arbeitsverhältnissen. Neben der Abfindung spielen oft längere Kündigungsfristen, variable Vergütung, Bonus- und Tantiemeregelungen, Aktien- oder Beteiligungsprogramme sowie nachvertragliche Wettbewerbsverbote eine wichtige Rolle.

Auch Fragen zur Freistellung, zur Kommunikation des Ausscheidens, zum Arbeitszeugnis und zu bestehenden Organ- oder Leitungsfunktionen können relevant sein. Gerade bei höheren Vergütungen können einzelne Vertragsbestandteile wirtschaftlich erheblich ins Gewicht fallen.

Wir prüfen deshalb nicht nur die angebotene Abfindung, sondern die gesamte vertragliche und wirtschaftliche Situation Ihres Ausscheidens und zeigen auf, an welchen Punkten Verhandlungsspielraum bestehen kann.

Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben – was jetzt?

Ein bereits unterschriebener Aufhebungsvertrag lässt sich grundsätzlich nicht einfach widerrufen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Trotzdem kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Je nach den Umständen des Vertragsschlusses kann beispielsweise zu prüfen sein, ob eine Anfechtung in Betracht kommt oder ob das Gebot fairen Verhandelns verletzt wurde. Das kann etwa relevant werden, wenn beim Abschluss eine besondere Drucksituation geschaffen oder ausgenutzt wurde. Ob daraus rechtliche Konsequenzen folgen, hängt jedoch stark vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag bereits unterschrieben haben und Zweifel an seinem Zustandekommen oder seinen Folgen bestehen, sollte deshalb möglichst früh geprüft werden, welche rechtlichen Möglichkeiten noch bestehen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

Schnell, verständlich & kompetent - Wir sind für Sie da!

Erstkontakt

Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt zu unserer Rechtsanwaltskanzlei in München auf. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail mit einer kurzen Erläuterung Ihrer Situation. Schnellstmöglich vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin mit unseren Rechtsexperten und Fachanwälten.

Beratungsgespräch

Vorab erhalten Sie eine Benachrichtigung welche Dokumente und Unterlagen Sie am besten zur Besprechung mitbringen. Dann können wir schon eine Vorabprüfung Ihres Anliegens vornehmen. Termine können in unserer Rechtsanwaltskanzlei vor Ort oder via Video-Call vergeben werden.

Kosten und Vergütung

Wir halten Sie stets transparent über die Kosten unserer Leistungen auf dem Laufenden. Idealerweise besitzen Sie bereits eine Rechtsschutzversicherung; aber auch ohne eine solche zeigen wir Ihnen Wege auf, wie Sie kostengünstig und schnell Ihre Ziele erreichen können.

Auf der Suche nach Rechtsberatung im Arbeitsrecht begegnen Sie oftmals vielen Informationsportalen und Kanzleiseiten. Komplexe Beschreibungen und juristischer Sprachgebrauch schrecken dabei häufig ab und stiften Verwirrung anstatt schnell Klarheit zu schaffen.

Eine gezielte Kontaktaufnahme und Prozesskommunikation für Arbeitnehmer gestaltet sich schwierig und bewirkt Unsicherheiten.

Nicht bei uns! – Wir erkennen Ihre persönliche Situation, verstehen Ihr Anliegen und betreuen Sie vom Erstkontakt bis zur Beendigung des Mandates mit voller Transparenz, fachlicher Kompetenz und in einer nachvollziehbaren Sprache.

Um Ihr Anliegen korrekt und schnell prüfen zu können, bitten wir Sie bei Ihrer Anfrage um Mitteilung folgender Punkte:

Wir betreuen jeden Fall mit Leidenschaft und bestem Einsatz, denn unser Ziel ist Ihr Erfolg!

Unser Team steht Ihnen während unserer Geschäftszeiten jederzeit telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

Sollten Sie Unterstützung im Arbeitsrecht benötigen, kontaktieren Sie uns am besten gleich – oft kann ein Gespräch schon viel verändern. Wir unterstützen Sie gerne kurzfristig.

Üblicherweise erhalten Sie einen Gesprächstermin – je nach individuellem Wunsch persönlich in unserer Kanzlei, telefonisch oder per Videocall – innerhalb eines Werktages.

Wir sprechen umfassend über die Erfolgsaussichten in Ihrer Sache und entwickeln gemeinsam eine Strategie über die bestmögliche weitere Vorgehensweise unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage. Wir finden immer einen Weg, Ihre Interessen erfolgreich durchzusetzen und beachten dabei natürlich stets Ihre individuelle und persönliche Situation.

Unsere Anwälte und Fachanwälte sind zum Teil mehr als 25 Jahre auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig und verfügen daher über einen immensen Erfahrungsschatz, der Ihnen bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Probleme zu Gute kommt.